ZuckerKids

Wir geben dem Süßen Saures!

Die Satzung der ZuckerKids Koblenz n.e.V.

Mit Wirkung vom 24. November 2018 gilt folgende Satzung.

§ 1 Name

Die Elterninitiative und Selbsthilfegruppe diabetischer Kinder und Jugendlicher in Koblenz und Umgebung führt den Namen „ZuckerKids n.e.V." (im Weiteren ZuckerKids genannt).

§ 2 Zweck und Aufgaben

Die ZuckerKids verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

Aufgabe der ZuckerKids ist, die Allgemeinheit, insbesondere aber diabetische Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern, auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos über Diabetes Mellitus Typ I zu informieren und zu unterstützen.

Dies gilt insbesondere für die medizinische Behandlung, Pflege und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Diabetes Typ I, z.B. durch Benennung namhafter Fachkräfte und für die Aus- und Fortbildung der Kinder und Jugendlichen mit Diabetes Typ I und deren Eltern, z.B. durch Schulungs- und Freizeitmaßnahmen.

Die ZuckerKids sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der ZuckerKids dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der ZuckerKids erhalten.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke der ZuckerKids fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied der ZuckerKids kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die satzungsgemäßen Ziele unterstützt.

Der Aufnahmeantrag kann formlos gestellt werden. Der Beschluss über die Aufnahme erfolgt formlos durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch formlose Austrittserklärung, durch Tod oder durch Ausschluss. Letzterer erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Beitrag

Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und mindestens 2 Beisitzern.

Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer gelten als Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB. Der 1. Vorsitzende und der Kassierer sind alleinvertretungsberechtigt.

Die Vorstandsmitglieder werden durch Stimmenmehrheit auf einer Mitgliederversammlung gewählt.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Der Vorsitzende ist berechtigt, im Rahmen seiner satzungsgemäßen Tätigkeit über Beträge bis zu 250,- € zu verfügen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses des Vorstands bedarf.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 des Vorstandes anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse gelten dann mit 1/3 Mehrheit.

§ 6 Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand jederzeit unter angemessener Fristsetzung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten der ZuckerKids soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

§ 7 Wahlen

Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Diese Wahl findet auf einer Mitgliederversammlung im 1. Halbjahr statt. Die Mitglieder sind mindestens 2 Wochen vorher zu unterrichten.

Nach der Wahl des Vorstandes ist ein neuer Kassenprüfer zu wählen.

Wird durch vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes dessen Neuwahl notwendig, so wird nur für die Restamtszeit gewählt.

§ 8 Kassenprüfung

Die Kasse ist vor den Neuwahlen des Vorstandes durch einen Kassenprüfer zu prüfen. Der Kassenprüfer wird zusammen mit dem Vorstand gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 § 9 Auflösung

Eine Auflösung der ZuckerKids kann in einer Mitgliederversammlung durch zwei Drittel Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder erfolgen.

Im Fall der Auflösung der ZuckerKids oder beim Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an eine Institution oder Organisation, die im Bereich Diabetes Typ I von Kindern und Jugendlichen tätig ist, mit der Zweckbestimmung, das Vermögen nur zur Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Diabetes mellitus Typ I und/oder zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit Typ I Diabetes zu verwenden. Über die Verwendung der Mittel wird bei Auflösung durch 2/3 Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder entschieden.

Stand: 24.11.2018


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